Mit der Kampagne „Nicht kaputt machen!“ wendet sich die Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände freier Schulträger in Sachsen (LAGSFS) gemeinsam mit ihren Mitgliedsverbänden gegen die einseitigen Kürzungen, die der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes zum Doppelhaushalt 2027/28 für die Schulen in freier Trägerschaft vorsieht. Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Eltern, Großeltern und Freunde von 726 Freien Schulen in Sachsen wehren sich damit gegen die ungleiche Behandlung durch die Sächsische Staatsregierung. Alle Informationen, Materialien und Mitmachmöglichkeiten sind auf der Kampagnenwebsite nicht-kaputt-machen.de gebündelt.
Was konkret geplant ist
Artikel 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 2027/28 greift unmittelbar in das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) ein. Im Kern geht es um drei Punkte:
Absenkung der Sachkostenfinanzierung. Die Sachkostenanteile in den Schülerausgabensätzen sollen für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren um 10 Prozent reduziert werden. Das trifft ausschließlich die Freien Schulen – die Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind von den Kürzungen im Haushalt 2027/28 ausgenommen. Den Freien Schulen wird damit ein Sonderopfer abverlangt, das weder sachlich gerechtfertigt noch bildungspolitisch vertretbar ist.
Kürzung während der Wartefrist. Neu gegründete Schulen sollen während der Wartefrist noch mal 20 Prozent weniger Zuschüsse erhalten, statt wie bisher schon nur 80 %. Das macht Schulgründungen extrem unattraktiv und zwingt Träger faktisch dazu, die Lücke über hohr Schulgelder zu schließen – mit der Folge, dass gerade einkommensschwachen Familien der Zugang erschwert wird. Genau das soll das Sonderungsverbot eigentlich verhindern.
Verschärfung bei Außenstellen. Ein neues Kriterium der Gemeindebindung könnte künftig dazu führen, dass die Errichtung einer Außenstelle in der Nachbargemeinde wie eine Schulgründung behandelt wird – samt Wartefrist –, selbst wenn sich das Einzugsgebiet gar nicht ändert. Das benachteiligt insbesondere Schulen im ländlichen Raum gegenüber Standorten in Großstädten.
Warum das nicht hinnehmbar ist
Sachsen hat sich 1992 – vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem staatlichen Schulmonopol der DDR – bewusst für einen Weg entschieden, der über die Vorgaben des Grundgesetzes hinausgeht: Artikel 102 der Sächsischen Verfassung verankert die Gleichwertigkeit von Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft ausdrücklich und garantiert Freien Schulen bei Gewährung von Lehr- und Lernmittelfreiheit einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich (Absatz 4). Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat diese Gleichwertigkeit in seinem Urteil vom 15. November 2013 bekräftigt; aus dem Urteil ist 2015 das heutige SächsFrTrSchulG hervorgegangen, das die Finanzierung der Freien Schulen systematisch und transparent an den Kosten der öffentlichen Schulen ausrichtet.
Die geplanten Kürzungen stellen dieses austarierte System einseitig in Frage. Dabei starten die Freien Schulen schon heute mit einem strukturellen Nachteil: Ihre Zuschüsse liegen durch den gesetzlichen Faktor 0,9 bei den Personalkosten bereits um zehn Prozent unter den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen. Hinzu kommt die automatische Kopplung der Finanzierungssysteme – jede Einsparung im öffentlichen Schulwesen senkt die Zuschüsse für Freie Schulen ohnehin mit. Und während öffentliche Schulen sinkende Schülerzahlen erst spüren, wenn Klassen nicht mehr zustande kommen, wirken sie sich bei Freien Schulen sofort auf die Finanzierung aus, weil diese unmittelbar an die Schülerzahl gekoppelt ist.
Auch das in der Gesetzesbegründung bemühte Drei-Säulen-Modell aus staatlichen Zuschüssen, Elternbeiträgen und Eigenleistungen der Träger trägt in Sachsen nicht: Es entspricht der Rechtslage des Grundgesetzes, nicht aber der weitergehenden sächsischen Verfassung, die gerade die Möglichkeit eröffnet, auf Elternbeiträge zu verzichten. Selbst ein vom Kultusministerium beauftragtes Rechtsgutachten der Kanzlei Redeker/Sellner/Dahs mahnt an, dass Änderungen an der Finanzierung nur nach sorgfältiger Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit Artikel 102 der Verfassung zulässig sind. Die weitergehenden Kürzungen allein zu Lasten der freien Schulen sind also rechtlich mehr als bedenklich.
Wenn der Freistaat zu Recht daran festhält, trotz angespannter Haushaltslage nicht an Bildung zu sparen, dann muss dieser Grundsatz für beide verfassungsrechtlich gleichwertigen Schulsysteme gelten. Die Verfassung kennt keinen Vorrang Schulen in öffentlicher Trägerschaft – weder beim Ausbau noch bei der Verteilung von Konsolidierungslasten. Anderenfalls bleibt den Trägern nur die Kompensation über Gehaltseinbußen beim pädagogischen Personal oder über höhere Schulgelder – beides zu Lasten derjenigen, die es am wenigsten verkraften können.
Jetzt entscheiden die Abgeordneten – und jede Stimme aus dem Wahlkreis zählt
Nach der Anhörung im Landtag, in der die LAGSFS ihre Stellungnahme eingebracht hat, liegt die Entscheidung nun in den Händen der Abgeordneten des Sächsischen Landtages. Sie können die Kürzungen noch verhindern.
Am wirksamsten hilft deshalb, wer den Abgeordneten im eigenen Wahlkreis persönlich die Lage erklärt – per E-Mail, Anruf, Postkarte oder mit einem Besuch im Wahlkreisbüro. Nichts überzeugt mehr als der konkrete Blick vor Ort: was die Freie Schule in der Region leistet und was die Kürzungen für Schülerinnen und Schüler, Familien und Beschäftigte dort bedeuten würden.
Auf der Kampagnenwebsite steht dafür eine Datenbank mit Abgeordneten bereit – samt Kontaktdaten, Adressen der Wahlkreisbüros, Websites und Social-Media-Accounts. Über den PLZ-Filter lassen sich die zuständigen Abgeordneten direkt finden, auch eine vorformulierte E-Mail kann dort versendet werden. Dabei gilt: bestimmt in der Sache, freundlich im Ton – mehr dazu in der Netiquette der Kampagne.
Darüber hinaus freut sich die Kampagne über jede Solidaritätserklärung von Institutionen, Schulen, Firmen und Privatpersonen, über Unterstützung auf Instagram unter #nichtkaputtmachen sowie über die Nutzung des bereitgestellten Kampagnenmaterials – von Plakaten über Postkarten bis zu Online-Werbemitteln.


